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News 20.12.2022 | Dienstleistungen – Vereinsleben

Durchführung der Jahresversammlung

Die Covid-19-Verordnung 3 erlaubte vorübergehend, neben physischen Versammlungen von Gesellschaften auch die schriftliche oder elektronische Durchführung. Mit dem in Kraft treten des neuen Aktienrechts ab 1.1.2023 ist eine schriftliche oder virtuelle Versammlung für Vereine nicht mehr möglich.

Der Bundesratsbeschluss vom 28. Oktober 2021 von Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 über die Versammlungen von Gesellschaften ermöglichte bis zum in Kraft treten des neuen Aktienrechts auch die schriftliche oder elektronische Durchführung von Jahresversammlungen.

Mit dem Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision am 1.1.2023 erlischt nun diese Ausnahmeregelung, welche auch für Vereine die schriftliche oder elektronische Durchführung von Jahresversammlungen erlaubte.

Damit müssen wieder alle Jahresversammlungen von Vereinen vor Ort durchgeführt werden.

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