Coronavirus – Merkblätter und Tipps für die Vereinsarbeit

Ab März 2020 änderten sich laufend die Schutzvorkehrungen, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Per 1. April 2022 wurde die besondere Lage aufgehoben. Damit sind wieder die Kantone zuständig, deshalb kann es kantonale Unterschiede geben.

Auf dieser Seite sind für unser Frauennetzwerk relevante Informationen zusammengestellt.

Ab dem 17. Februar 2022 wurden alle Corona-Massnahmen für die Weiterbildung aufgehoben.

Die SKF-Kurse finden meist analog den Ausschreibungen als Präsenzveranstaltungen und auch zum Teil online statt. Über die Durchführungsart entscheiden die Kantonalverbände. Sie sind bei jedem Kurs unter Durchführungsort festgehalten.

Weitere Informationen bietet der SVEB Schweizerischer Verband für Weiterbildung.

Die Kurse, die coronabedingt als Online-Angebote durchgeführt werden, finden über die Plattformen Zoom oder Microsoft Teams statt. Praktische Tipps und eine Anleitung für MS Teams und Zoom sowie ein Merkblatt zur Zoom-Anleitung.

Ab 1.1.2023 sind schriftliche oder elektronische Durchführungen der Jahresversammlung nicht mehr möglich.

Der Bundesratsbeschluss vom 28. Oktober 2021 von Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 über die Versammlungen von Gesellschaften ermöglichte bis zum in Kraft treten des neuen Aktienrechts auch die schriftliche oder elektronische Durchführung von Jahresversammlungen.

Mit dem Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision am 1.1.2023 erlischt nun diese Ausnahmeregelung, welche auch für Vereine die schriftliche oder elektronische Durchführung von Jahresversammlungen erlaubte.

Durch all die Einschränkungen von Alltags- und Berufsleben gibt es viele Menschen, die ihre Erwerbsarbeit nicht weiter ausführen können. Auch Ortsvereine und Kantonalverbände des SKF sind teilweise Arbeitgebende und können ihre Arbeitnehmerinnen, welche Kurse leiten oder Kinder betreuen, vorübergehend nicht mehr beschäftigen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit Kurzarbeit anzumelden. Der Bundesrat hat entschieden, bis Ende Juni 2021 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beizubehalten.
 

Das Wichtigste in Kürze

Kurzarbeit für Angestellte in gekündigtem Verhältnis? 

  • Keine Anmeldung möglich, Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist zu 100% bis Ende Kündigung. 

Angestellte mit Auszahlung bis 2'300 Franken pro Jahr (geringfügige Löhne)

  • Mit AHV-Abzug Anmeldung für Kurzarbeit möglich, da sie auch ALV-Beiträge bezahlt haben
  • Ohne AHV Abzug keine Anmeldung für Kurzarbeit möglich, da sie keine Beiträge an die ALV geleistet haben, Lohnfortzahlung zu 100%. 

Haben Rentnerinnen Anrecht auf Kurzarbeit?

  • Rentnerinnen haben nie Anspruch auf Kurzarbeit, weil keine ALV abgerechnet wird, Lohnfortzahlung 100%

Weitere Informationen:

Neuste Bestimmungen

Veranstaltungen, Versammlungen und weitere wichtige Änderungen

Folgende Lockerungen gelten ab dem 1. April 2022:

Auch unsere Solidaritätswerke sind mit dem Coronavirus konfrontiert

  • Die Situation von notleidenden Müttern wird mit dem Coronavirus zusätzlich erschwert. Viele sind von finanziellen Einbussen betroffen und es drohen Kurzarbeit, Lohnausfälle oder gar Entlassungen. Familien, Alleinerziehende und working poor sind besonders gefährdet, in eine finanzielle Notlage zu geraten. Der Solidaritätsfonds für Mutter und Kind hilft auch jetzt, unbürokratisch und schnell. Wegen der ausserordentlichen Situation wurde das Reglement angepasst, damit ein erneutes Gesuch möglich ist.
  • Die Situation in der Schweiz und in ganz Europa ist bereits sehr herausfordernd. Wir fiebern mit unseren Konsulentinnen in den Projektländern des Elisabethenwerks mit und hoffen inständig, dass sich die Lage bald verbessert. Mit den Verantwortlichen vor Ort sind wir laufend in Kontakt und sammeln Neuigkeiten über die Situation in den Ländern Uganda, Bolivien, Indien und Sri Lanka